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Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Kunsthaus Meyenburg Förderverein e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nordhausen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein hat das Recht im Geschäftsverkehr und der Öffentlichkeitsarbeit das Logo des Kunsthaus Meyenburg zu führen.
§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Kunsthauses Meyenburg Nordhausen.
  2. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für das Kunsthaus Meyenburg in Trägerschaft der Stadt Nordhausen zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    • Kontaktpflege zur Stadt Nordhausen als Trägerin und zu Förderern, wie z.B. zu interessierten Bürgern, Kommunen, Institutionen und Unternehmen weitere Bemühungen zur Erhöhung von Image und Bekanntheitsgrad u.a. durch Pressearbeit, Führungen, Seminare, Lesungen, Konzerten, Kooperation u.ä.m.
    • Akquisition von Spendengeldern und Fördermitteln zur Erfüllung des Vereinszweckes
    • Organisation und Unterstützung von Projekten
    • Herausgabe von Publikationen
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tod des Mitgliedes
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Aufforderungen nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§5 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus maximal acht Personen. Dies sind

    1. der Vorsitzende
    2. zwei stellvertretende Vorsitzende (davon ist einer der Leiter des Kunsthauses, wenn er zur Zeit der Vorstandswahl Mitglied des Fördervereins ist)
    3. der Schatzmeister
    4. der Schriftführer
    5. bis zu drei Beisitzern
    Scheidet der Vorsitzende aus, dann übernimmt der stellvertretende Vorsitzende, der nicht Leiter des Kunsthauses ist, den Vorsitz des Vereins.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach Abs. 1 Satz 2 a) bis d) aus dem Vorstand aus, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der eine Neuwahl des Vorstandes vorgenommen wird.
  3. Vertretungsberechtigt sollen sein die Mitglieder des Vorstandes entsprechend Abs. 1 Satz 1 a) bis 1 d). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
  4. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die Besetzung der Positionen nach Abs. 1 Satz 2 a) bis d) mit einfacher Mehrheit.
§8 Zuständigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß Satzung durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden sind.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Erstellung des Jahresberichtes
    5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§9 Amtsdauer und Wählbarkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§10 Sitzungen und Beschlussfassungen des Vorstandes
  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder mündlich zur Vorstandssitzung ein. Ist der Vorsitzende verhindert, so kann die Einladung auch durch einen stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Gegenstand in der nächsten Sitzung erneut beraten.
  4. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt. Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse.
  6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§11 Die Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    4. Wahl und Abberufung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  4. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederver-sammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei der Wahl des Vorstandes soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
  2. Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es enthält folgende Feststellungen:

    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    3. die Zahl der erschienenen Mitglieder
    4. die Tagesordnung
    5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse
    6. die Art der Abstimmung
    Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann die Anwesenheit von Nichtmitgliedern zulassen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins die einfache Mehrheit erforderlich.
  7. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes gilt folgendes: Die Anzahl der Stimmen eines Mitgliedes richtet sich nach der Anzahl der zu wählenden Vorstandspositionen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Mehrheitswahl, wobei jeder Kandidat mit maximal einer Stimme gewählt werden kann.
§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, jedoch keine Beschlüsse. Der Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 dieser Satzung entsprechend.

§15 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nordhausen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der bildenden Kunst zu verwenden hat.
  3. Die bestehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20.07.2012 angenommen.

Die Ergänzungen in § 2 Nr. 2 und Nr. 4 – dort rot markiert – erfolgten durch Beschluß der Mitgliedersammlung am 28.02.2013.